Rechtliches

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Für Leihgaben, Vermittlung und Ausstellung · Stand: September 2026

§ 1

Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der Royal Legacy Motorsport Heritage, Inhaber Maximilian Christopher Garus, Roggenkamp 1D, 49849 Wilsum, Deutschland (nachfolgend „RLMH“) gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“).

(2) Die Leistungen von RLMH richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nur nach ausdrücklicher Einzelvereinbarung zustande.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, RLMH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die Bedingungen des jeweiligen Eigentümers eines überlassenen Objekts, gehen diesen Bedingungen vor.

§ 2

Leistungsgegenstand und Stellung von RLMH

(1) RLMH vermittelt und organisiert den zeitlich befristeten Zugang zu historisch bedeutenden Motorsport-Fahrzeugen, Memorabilia und vergleichbaren Objekten (nachfolgend „Objekte“) für Ausstellungen, Veranstaltungen, Markenauftritte, Museen und vergleichbare Zwecke.

(2) RLMH ist kein Fahrzeugvermieter. Gegenstand der Leistung ist die Überlassung eines Objekts zu Ausstellungs- und Präsentationszwecken sowie die damit verbundene Organisation, nicht die Gebrauchsüberlassung zur Fortbewegung.

(3) Soweit RLMH nicht selbst Eigentümerin des Objekts ist, wird RLMH als Vermittlerin und Organisatorin zwischen dem Eigentümer und dem Kunden tätig. Der Leihvertrag über das Objekt kommt in diesem Fall zwischen dem Eigentümer und dem Kunden zustande; RLMH koordiniert die Abwicklung und kann bevollmächtigt sein, im Namen des Eigentümers zu handeln.

(4) Ein Anspruch auf ein bestimmtes Objekt besteht nicht. Objekte werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Eigentümer verbindlich zugesagt. Bis dahin sind alle Angaben zu Verfügbarkeit und Konditionen freibleibend.

(5) Angaben zur Historie, Provenienz und Originalität eines Objekts gibt RLMH nach bestem Wissen und auf Grundlage der vom Eigentümer und aus anerkannten Quellen erhaltenen Informationen weiter. Eine eigene Garantie für die Richtigkeit dieser Angaben übernimmt RLMH nur, soweit sie ausdrücklich in Textform erklärt wird.

§ 3

Anfrage, Angebot und Vertragsschluss

(1) Anfragen des Kunden über das Formular, per E-Mail, Telefon oder Messenger sind unverbindlich und stellen keinen Antrag auf Vertragsschluss dar.

(2) Angebote von RLMH sind freibleibend und, sofern nicht anders angegeben, 14 Tage gültig. Sie beziehen sich stets auf den im Angebot genannten Zeitraum, Veranstaltungsort und Leistungsumfang.

(3) Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von RLMH in Textform zustande oder mit dem Beginn der Leistungsausführung, wenn der Kunde diese veranlasst hat.

(4) Änderungen des Zeitraums, des Veranstaltungsorts, der Ausstellungsfläche oder des Objekts bedürfen der Zustimmung von RLMH und gegebenenfalls des Eigentümers. Sie können zu einer Anpassung der Vergütung führen.

§ 4

Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Sie setzt sich in der Regel aus einer Leihgebühr für das Objekt, einem Organisations- und Betreuungshonorar sowie den Kosten für Transport, Versicherung, Aufbau und gegebenenfalls Personal zusammen.

(2) Preise verstehen sich als Nettobeträge. Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen, solange die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Anwendung findet.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, ist eine Anzahlung in Höhe von 50 Prozent der Auftragssumme bei Vertragsschluss fällig; der Restbetrag ist vor Anlieferung des Objekts zu zahlen. RLMH ist berechtigt, die Anlieferung von der vollständigen Zahlung abhängig zu machen.

(4) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

(5) Nachträglich vom Kunden veranlasste Mehrleistungen — insbesondere verlängerte Standzeiten, zusätzliche Bewachung, geänderte Aufbauzeiten oder erschwerte Zugänglichkeit — werden gesondert nach Aufwand berechnet.

§ 5

Pflichten des Kunden am Ausstellungsort

(1) Der Kunde stellt sicher, dass die vereinbarten Bedingungen am Ausstellungsort eingehalten werden. Dazu zählen insbesondere Zugänglichkeit, Bodenbelastbarkeit, klimatische Bedingungen, Absperrung, Beleuchtung und Bewachung.

(2) Das Objekt darf ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und ausschließlich am vereinbarten Ort präsentiert werden. Eine Verlagerung an einen anderen Ort, eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung zu einem anderen Zweck ist ohne vorherige Zustimmung in Textform unzulässig.

(3) Das Objekt darf nicht in Betrieb genommen, bewegt, betreten, bestiegen oder verändert werden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Das Berühren durch Dritte ist zu unterbinden.

(4) Rauchen, offenes Feuer, pyrotechnische Effekte, Nebelmaschinen, Konfetti sowie das Ausschenken von Getränken im unmittelbaren Umfeld des Objekts sind ohne vorherige Zustimmung untersagt.

(5) Der Kunde benennt eine verantwortliche Ansprechperson, die während Aufbau, Laufzeit und Abbau erreichbar ist, und gewährt RLMH sowie deren Beauftragten jederzeit Zugang zum Objekt.

(6) Schäden, Beschädigungsversuche, Diebstahl oder außergewöhnliche Vorkommnisse sind RLMH unverzüglich zu melden. Der Kunde dokumentiert den Vorfall und wirkt an der Schadenaufklärung mit.

§ 6

Versicherung

(1) Objekte werden grundsätzlich über eine Ausstellungsversicherung nach dem Prinzip „Nagel zu Nagel“ abgedeckt, die Transport, Aufbau, Standzeit, Abbau und Rückführung umfasst. Die Deckung und die Versicherungssumme werden im Angebot ausgewiesen.

(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Versicherung von RLMH oder vom Eigentümer eingedeckt und dem Kunden in Rechnung gestellt.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle Obliegenheiten der Versicherung einzuhalten. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen Sicherheits- und Handlingauflagen können den Versicherungsschutz entfallen lassen; der Kunde haftet in diesem Fall für den entstandenen Schaden.

(4) Selbstbehalte der Versicherung trägt der Kunde, soweit der Schaden aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

§ 7

Transport, Anlieferung, Aufbau und Rückführung

(1) Transport, Anlieferung, Aufbau, Abbau und Rückführung werden von RLMH oder von durch RLMH beauftragten Spezialdienstleistern durchgeführt. Eigenständige Transporte durch den Kunden sind unzulässig.

(2) Termine für Anlieferung und Abholung sind verbindlich zu vereinbaren. Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat — insbesondere fehlende Zufahrt, nicht geräumte Flächen oder nicht anwesendes Personal — gehen zu seinen Lasten.

(3) Zustand und Vollständigkeit des Objekts werden bei Anlieferung und bei Rückgabe fotografisch dokumentiert und in einem Zustandsprotokoll festgehalten, das von beiden Seiten gegenzuzeichnen ist.

(4) Verzögert sich die Rückführung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist RLMH berechtigt, für jeden angefangenen Tag eine zusätzliche Nutzungsentschädigung in Höhe der anteiligen Tagesleihgebühr zu berechnen.

§ 8

Nutzungs-, Bild- und Markenrechte

(1) Der Kunde erhält das Recht, das Objekt im vereinbarten Rahmen auszustellen. Ein darüber hinausgehendes Nutzungsrecht — insbesondere zu Werbe-, Film-, Foto- oder Content-Zwecken — bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(2) Aufnahmen des Objekts für die Bewerbung der Veranstaltung sind, sofern nicht anders vereinbart, für die Dauer der Veranstaltung und drei Monate darüber hinaus gestattet. Der Kunde nennt dabei auf Wunsch RLMH und, sofern der Eigentümer dies wünscht, auch diesen als Leihgeber.

(3) Marken, Team- und Herstellerbezeichnungen sowie Fahrernamen bleiben Eigentum der jeweiligen Rechteinhaber. Der Kunde stellt sicher, dass durch seine Kommunikation kein Eindruck einer Partnerschaft, Billigung oder Sponsoring durch diese Rechteinhaber entsteht.

(4) Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit seiner eigenen Kommunikation verantwortlich und stellt RLMH von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenden Rechtsverletzung beruhen.

§ 9

Haftung

(1) RLMH haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von RLMH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten — also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf — haftet RLMH der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von RLMH für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleibt unberührt.

(4) Soweit RLMH lediglich als Vermittlerin tätig wird, haftet sie für die sorgfältige Auswahl und Koordination der beteiligten Dritten, nicht jedoch für deren Leistung selbst. Ansprüche gegen den Eigentümer oder beauftragte Dienstleister tritt RLMH auf Verlangen an den Kunden ab.

(5) Der Kunde haftet für Schäden am Objekt, die während der Ausstellungslaufzeit in seinem Verantwortungsbereich entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Maßgeblich für die Schadenhöhe ist der im Zustandsprotokoll dokumentierte Zustand sowie eine gutachterliche Bewertung des Wertverlusts.

§ 10

Absage, Verschiebung und Rücktritt

(1) Sagt der Kunde einen bestätigten Auftrag ab, werden folgende Ausfallentschädigungen fällig: bis 60 Tage vor Anlieferung 25 Prozent, bis 30 Tage vor Anlieferung 50 Prozent, bis 14 Tage vor Anlieferung 75 Prozent und danach 100 Prozent der Auftragssumme. Bereits entstandene Fremdkosten werden zusätzlich berechnet.

(2) Eine Verschiebung des Termins ist bis 30 Tage vor Anlieferung einmalig kostenfrei möglich, sofern Objekt und Dienstleister im neuen Zeitraum verfügbar sind. Andernfalls gilt Absatz 1.

(3) Zieht der Eigentümer die Zusage für ein Objekt aus wichtigem Grund zurück, bemüht sich RLMH um ein gleichwertiges Ersatzobjekt. Ist dies nicht möglich, entfällt die Vergütung für dieses Objekt; weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht, sofern RLMH die Rücknahme nicht zu vertreten hat.

(4) RLMH ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die vereinbarten Sicherheits-, Klima- oder Handlingbedingungen am Ausstellungsort nachweislich nicht eingehalten werden oder die Zahlung trotz Fristsetzung ausbleibt.

§ 11

Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen vertraulich, insbesondere Angaben zu Eigentümern, Standorten, Werten, Sicherheitsvorkehrungen und Konditionen.

(2) Die Identität des Eigentümers wird nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung offengelegt. Der Kunde verpflichtet sich, Eigentümer nicht unter Umgehung von RLMH direkt zu kontaktieren, um vergleichbare Leistungen zu beziehen.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für die Dauer von drei Jahren fort.

§ 12

Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz von RLMH, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(5) RLMH ist berechtigt, diese Bedingungen mit Wirkung für künftige Verträge zu ändern. Für bereits geschlossene Verträge gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichte Fassung.

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